Heizkostenzuschuss 2026

Veröffentlichungsdatum04.12.2025Lesedauer3 MinutenKategorienAnträge

Für die Heizperiode 2025/2026 unterstützt das Land Salzburg einkommensschwache Haushalte mit einem Heizkostenzuschuss in Höhe von 250 Euro pro Haushalt. Die Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen für die Antragstellung.


Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

Antragsberechtigt sind volljährige Personen mit eigenem Haushalt, die


  • ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und
  • deren monatliches Nettoeinkommen die Einkommensgrenzen (siehe unten) nicht überschreitet.

  • Nicht bezugsberechtigt sind u. a.:
  • Bewohnerinnen/Bewohner von Schüler-, Studenten- oder Seniorenheimen
  • Personen in der Grundversorgung
  • Personen, deren Heizkosten vertraglich von Dritten getragen werden
  • Haushalte, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen decken können

Höhe des Zuschusses

Einmalig 250 Euro pro Haushalt


Einkommensgrenzen

Der Heizkostenzuschuss wird gewährt, wenn folgende monatliche Nettoeinkommensgrenzen nicht überschritten werden:

HaushaltEinkommensgrenze
Alleinlebende / Alleinerziehende1.424 €
Paare (Ehe, Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft)1.862 €


Erhöhungen pro weiterer Person im Haushalt:

  • für jedes Kind mit Familienbeihilfe: + 394 €
  • für jedes Kind ohne Familienbeihilfe: + 635 €
  • für jede weitere erwachsene Person: + 635 €

Härtefallregelung:
Liegt das Einkommen nur geringfügig darüber, kann der Zuschuss dennoch gewährt werden (max. +20 € pro im Haushalt lebender Person).


Was zählt zum Einkommen?

Als Einkommen gelten z. B.:
Löhne/Gehälter, Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Stipendien, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung u. v. m.

Nicht als Einkommen zählen u. a.:
Pflegegeld, Familienbeihilfe, 13./14. Gehalt, Wohnbeihilfe, Familienbonus Plus, echte Aufwandsentschädigungen sowie verschiedene Sonderzuwendungen des Bundes oder Landes.


Notwendige Unterlagen

Die Vorlage folgender Unterlagen kann verlangt werden (zur schnelleren Bearbeitung wird empfohlen, sie gleich beizulegen):

  • Einkommensnachweise (Lohn-/Gehaltszettel, Pensionsnachweis, AMS-Bestätigung etc.)
  • Einkommensteuerbescheid bei selbstständiger Tätigkeit oder Landwirtschaft
  • Einheitswertbescheid bzw. Beitragsvorschreibung der SVS (bei Landwirtschaft nach Einheitswert)

Antragstellung

Die Antragstellung ist möglich

  • online, oder
  • mittels Formular in der Hauptwohnsitzgemeinde

Antragsfrist:

1. Jänner 2026 bis 30. September 2026
Später eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Auf Wunsch kann der Antragstellende die Behörde ermächtigen, bestimmte Daten abzufragen, um den Antrag rascher bearbeiten zu können.


Wichtige Hinweise

  • Auf die Auszahlung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Das Land Salzburg stellt insgesamt 2,35 Mio. Euro zur Verfügung.
  • Werden die Mittel vorzeitig ausgeschöpft, können keine weiteren Zuschüsse mehr gewährt werden.
  • Entscheidend ist das Datum des Einlangens des Antrags beim Land Salzburg.

Kontakt für Fragen

Amt der Salzburger Landesregierung – Abteilung 3
Fischer-von-Erlach-Straße 47, 5010 Salzburg
E-Mail: heizscheck@salzburg.gv.at

Telefon: 0662 8042-3669

Erreichbarkeit: Montag–Donnerstag von 08:30–12:00 Uhr